Nachfrist gemäß §64 Aktiengesetz
Berlin, den 31.01.2018 – Die Auden AG hat am 29. Dezember 2017 ihre Aktionärin, die Auden Group GmbH aufgefordert, die ausstehende Einzahlung der Einlage auf das Grundkapital aus der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen vom Dezember 2016 zu leisten. Mit Fristende zum 12. Januar 2018 ist die Forderung von 1.521.300,00 Euro noch immer offen. Auch die Forderung gegenüber der Auden Group GmbH in Höhe von rund 11,9 Millionen Euro aus dem Bezugspreis der Aktien besteht weiterhin in ungeänderter Höhe fort.
Somit wird der Auden Group GmbH nach §64 Aktiengesetz eine Nachfrist bis zum 30. April 2018 gesetzt. Die entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist per heute, dem 31. Januar 2018 erfolgt. Die Veröffentlichung ist Voraussetzung für einen Einzug der Aktien, sollte die Auden Group GmbH ihrer Verpflichtung zur Einzahlung des Grundkapitals nicht bis zum 30. April 2018 nachkommen.